Ablagerungen Deponie Typ B
Annahmeliste NK-Abfälle in Deponie Typ B gemäss Betriebsbewilligung und VeVA – Gültig ab 01.01.2026 (Anhang 5 Ziff. 2.1 VVEA):
LVA-Nr. Material Bemerkungen
17 05 04 Unbelasteter abgetragener Ober- oder Unterboden
17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial
17 05 08 Unverschmutzter Gleisaushub
17 05 93 Schwach belasteter abgetragener Ober- oder Unterboden Annahme nur mit EGI (1)
17 05 94 Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Annahme nur mit EGI (1)
17 05 95 Schwach verschmutzter Gleisaushub Annahme nur mit EGI (1)
17 01 01 Betonabbruch
17 01 07 Mischabbruch
17 01 02 Ziegel
17 08 02 Gips
17 03 02 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg bis 31.12.2027
17 02 02 Glas
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten
10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug
17 06 04 Dämmmaterial (mineralisch)
17 06 98 Asbesthaltige Bauabfälle (Eternit) Verschlossen Big Bags / Säcken (2)
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) Annahme nur mit EGI (1)
19 12 12 Sonstige mineralische Abfälle
19 13 02 Feste mineralische Abfälle aus der Sanierung von Böden Annahme nur mit EGI (1)
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Hochofenschlacke (EOS)
19 04 01 Verglaste Abfälle Annahme nur mit EGI (1)
EGI (1)
Bei den Materialien "Annahme nur mit EGI" sind entsprechende Ablagerungsgesuche mittels der Internet-Applikation EGI (Entsorgungsgenehmigung via Internet) einzureichen. Entsprechende Anträge müssen den analytischen Nachweis führen, dass die Abfälle auf Deponien des Typs B abgelagert werden dürfen (Art. 25 Abs. 1 VVEA). Die Anlieferungen dürfen erst nach Vorliegen eines genehmigten Entsorgungsentscheids erfolgen. Die Kosten für EGI-Gesuche gehen zu Lasten des Gesuchssteller/Anlieferers und werden mit den Monatsrechnungen in Rechnung gestellt.
Die Annahme von ausserkantonalen Abfällen bedarf einer Genehmigung durch das AWA. Ausgenommen sind mineralische Bauabfälle, die nicht der EGI-Pflicht unterstellt sind und aus der näheren Umgebung der Deponie stammen. Ausserkantonales unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial ist hingegen immer der EGI-Pflicht unterstellt.
Neue Annahmebedingungen für Asbestmaterial ab 01.01.2026 (2)
Gemäss den Weisungen des Amts für Wasser und Abfall sowie dem Merkblatt vom 15.09.2025 «Entsorgung asbesthaltiger Rückbaumaterialien» dürfen asbesthaltige Abfälle in Deponien Typ B nur noch verpackt angeliefert werden.
Auszug aus dem Merkblatt vom 15.09.2025 - Ablagerung:
Asbesthaltige Abfälle sind verpackt anzuliefern. Auf den Deponien darf die Verpackung der Abfälle nicht entfernt werden. Beim Einbau ist darauf zu achten, dass das Verpackungsmaterial intakt bleibt.
Wir setzen diese Massnahmen ab dem 01.01.2026 um und nehmen asbesthaltige Materialien nur noch in verschlossenen Gebinden (z. B. Big Bags und Säcken – wie unten abgebildet) entgegen. Offene Anlieferungen werden zurückgewiesen.
- In der ISD Tannenbad-Horn können keine leeren Gebinde bezogen werden. Diese sind durch die Entsorgenden selbst zu organisieren und können z. B. bei Baumaterialhändlern gekauft werden.
- Andere als die unten abgebildeten oder beschädigte Gebinde werden nicht akzeptiert und werden zurückgewiesen.
- In den Gebinden dürfen sich ausschliesslich asbesthaltige Bauabfälle gemäss LVA / VeVA-Code 17 06 98 (z. B. Eternit) befinden. Alle anderen Materialien sind offen anzuliefern.
- Mit der Unterschrift des Anlieferers auf dem Lieferschein wird bestätigt, dass sich im Gebinde tatsächlich das deklarierte Material befindet.
- Bei offen angelieferten Eternitplatten ist ein Nachweis (Asbestuntersuchung) zu erbringen, dass die Materialien asbestfrei sind.

Folgende Abfälle dürfen insbesondere nicht abgelagert werden:
- Sonderabfälle, andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht oder mit Abfällen vermischte Bauabfälle
- Abfälle welche die Grenzwerte nach Anhang 5 Ziff. 2.3 WEA nicht einhalten
- mineralische Abfälle mit mehr als 2 Gewichtsprozent organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC400)
- Abfälle mit weniger als 95 Volumenprozent mineralischen Bestandteilen (z.B. Baustoffe aus Verbundmaterialien)
- Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Bauabfälle und andere brennbare Abfälle
- nicht stichfest entwässerte Schlämme
- biogene Abfälle
- Schlacken (Ausnahme: Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt)
- ausgediente Sachen gemäss Art. 16 AbfG
- Brandschutt
- Strassenwischgut
- flüssige, explosive oder radioaktive Abfälle
- tierische Nebenprodukte (z. B. Schlachtabfälle, Tierkadaver)
Bei nicht klar definierbaren oder unbekannten Materialanlieferungen behalten wir uns Materialprüfungen zu Lasten des Anlieferers vor.