Ablagerungen Deponie Typ B

Annahmeliste NK-Abfälle in Deponie Typ B gemäss Betriebsbewilligung und VeVA – Gültig ab 01.01.2026 (Anhang 5 Ziff. 2.1 VVEA):

LVA-Nr.         Material                                                                                            Bemerkungen

17 05 04        Unbelasteter abgetragener Ober- oder Unterboden

17 05 06        Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial

17 05 08        Unverschmutzter Gleisaushub

17 05 93        Schwach belasteter abgetragener Ober- oder Unterboden                      Annahme nur mit EGI (1)

17 05 94        Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial                         Annahme nur mit EGI (1)

17 05 95        Schwach verschmutzter Gleisaushub                                                       Annahme nur mit EGI (1)

17 01 01        Betonabbruch

17 01 07        Mischabbruch

17 01 02        Ziegel

17 08 02        Gips

17 03 02        Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg             bis 31.12.2027

17 02 02        Glas

01 04 13        Abfälle aus Steinmetz- und Sägearbeiten

10 12 08        Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug

17 06 04        Dämmmaterial (mineralisch)

17 06 98        Asbesthaltige Bauabfälle (Eternit)                                                             Verschlossen Big Bags / Säcken (2)

19 12 09        Mineralien (z.B. Sand, Steine)                                                                   Annahme nur mit EGI (1)

19 12 12        Sonstige mineralische Abfälle

19 13 02        Feste mineralische Abfälle aus der Sanierung von Böden                        Annahme nur mit EGI (1)

10 02 01        Abfälle aus der Verarbeitung von Hochofenschlacke (EOS)         

19 04 01        Verglaste Abfälle                                                                                        Annahme nur mit EGI (1)


EGI (1)

Bei den Materialien "Annahme nur mit EGI" sind entsprechende Ablagerungsgesuche mittels der Internet-Applikation EGI (Entsorgungsgenehmigung via Internet) einzureichen. Entsprechende Anträge müssen den analytischen Nachweis führen, dass die Abfälle auf Deponien des Typs B abgelagert werden dürfen (Art. 25 Abs. 1 VVEA). Die Anlieferungen dürfen erst nach Vorliegen eines genehmigten Entsorgungsentscheids erfolgen. Die Kosten für EGI-Gesuche gehen zu Lasten des Gesuchssteller/Anlieferers und werden mit den Monatsrechnungen in Rechnung gestellt.

Die Annahme von ausserkantonalen Abfällen bedarf einer Genehmigung durch das AWA. Ausgenommen sind mineralische Bauabfälle, die nicht der EGI-Pflicht unterstellt sind und aus der näheren Umgebung der Deponie stammen. Ausserkantonales unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial ist hingegen immer der EGI-Pflicht unterstellt.


Neue Annahmebedingungen für Asbestmaterial ab 01.01.2026 (2)

Gemäss den Weisungen des Amts für Wasser und Abfall sowie dem Merkblatt vom 15.09.2025 «Entsorgung asbesthaltiger Rückbaumaterialien» dürfen asbesthaltige Abfälle in Deponien Typ B nur noch verpackt angeliefert werden.


Auszug aus dem Merkblatt vom 15.09.2025 - Ablagerung:

Asbesthaltige Abfälle sind verpackt anzuliefern. Auf den Deponien darf die Verpackung der Abfälle nicht entfernt werden. Beim Einbau ist darauf zu achten, dass das Verpackungsmaterial intakt bleibt.


Wir setzen diese Massnahmen ab dem 01.01.2026 um und nehmen asbesthaltige Materialien nur noch in verschlossenen Gebinden (z. B. Big Bags und Säcken – wie unten abgebildet) entgegen. Offene Anlieferungen werden zurückgewiesen.

  • In der ISD Tannenbad-Horn können keine leeren Gebinde bezogen werden. Diese sind durch die Entsorgenden selbst zu organisieren und können z. B. bei Baumaterialhändlern gekauft werden.
  • Andere als die unten abgebildeten oder beschädigte Gebinde werden nicht akzeptiert und werden zurückgewiesen.
  • In den Gebinden dürfen sich ausschliesslich asbesthaltige Bauabfälle gemäss LVA / VeVA-Code 17 06 98 (z. B. Eternit) befinden. Alle anderen Materialien sind offen anzuliefern.
  • Mit der Unterschrift des Anlieferers auf dem Lieferschein wird bestätigt, dass sich im Gebinde tatsächlich das deklarierte Material befindet.
  • Bei offen angelieferten Eternitplatten ist ein Nachweis (Asbestuntersuchung) zu erbringen, dass die Materialien asbestfrei sind.

Folgende Abfälle dürfen insbesondere nicht abgelagert werden:

  • Sonderabfälle, andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht oder mit Abfällen vermischte Bauabfälle
  • Abfälle welche die Grenzwerte nach Anhang 5 Ziff. 2.3 WEA nicht einhalten
  • mineralische Abfälle mit mehr als 2 Gewichtsprozent organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC400)
  • Abfälle mit weniger als 95 Volumenprozent mineralischen Bestandteilen (z.B. Baustoffe aus Verbundmaterialien)
  • Siedlungsabfälle, Klärschlamm, brennbare Bauabfälle und andere brennbare Abfälle
  • nicht stichfest entwässerte Schlämme
  • biogene Abfälle
  • Schlacken (Ausnahme: Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt)
  • ausgediente Sachen gemäss Art. 16 AbfG
  • Brandschutt
  • Strassenwischgut
  • flüssige, explosive oder radioaktive Abfälle
  • tierische Nebenprodukte (z. B. Schlachtabfälle, Tierkadaver)

  Bei nicht klar definierbaren oder unbekannten Materialanlieferungen behalten wir uns Materialprüfungen zu Lasten des Anlieferers vor.